OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.02.2002
2 Ss 7/02
Normen:
StPO § 55 § 170 § 349 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 3647
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 01.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1620 Js 17072/00
AG Bad Liebenwerda, vom 01.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1620 Js 227/01

OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.02.2002 (2 Ss 7/02) - DRsp Nr. 2003/2803

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 7/02

DRsp Nr. 2003/2803

Normenkette:

StPO § 55 § 170 § 349 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Nach den Feststellungen hat sich folgendes ereignet:

Gegen den Angeklagten war ein Strafverfahren wegen des Verdachts geführt worden, er habe am 6. Januar 2000 ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er erheblich unter dem Einfluß genossenen Alkohols stand. Dieses Verfahren endete mit dem Freispruch des Angeklagten; die Gründe hierfür teilt das angefochtene Urteil nicht mit. Am 6. Januar 2000 - wie dem Urteil durch Auslegung entnommen werden kann, im Zusammenhang mit dem erwähnten strafrechtlichen Vorwurf - eröffnete der Polizeikommissar H... in Anwesenheit des Polizeihauptmeisters D... dem Angeklagten in der Polizeiwache F..., daß diesem eine Blutprobe entnommen werden müsse, da in seiner Atemluft Alkoholgeruch festgestellt worden sei. Daraufhin zog der Angeklagte eine Brieftasche oder eine Geldbörse aus seiner Kleidung und hielt diese den Polizeibeamten mit einem sichtbaren Einhundertmarkschein mit der sinngemäß gestellten Frage entgegen, ob die Sache nicht anders geregelt werden könne.

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge erhebt.