OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2005
1 Ss (OWi) 92 B/05
Normen:
StVG § 25 Abs. 2 a ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ; OWiG § 79 Abs. 2 ;

OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2005 (1 Ss (OWi) 92 B/05) - DRsp Nr. 2005/12907

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 92 B/05

DRsp Nr. 2005/12907

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2 a ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ; OWiG § 79 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, deren Rotphase länger als eine Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 125,00 verurteilt und außerdem gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 11. Juni 2004 gegen 11:45 Uhr die Nuthestraße in....... Hinter dem Fahrzeug des Betroffenen fuhr der Zeuge .....Polizeibeamter, mit seinem Privatfahrzeug. Kurz vor der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung .......Straße schaltete die Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung des Betroffenen auf "gelb", woraufhin dieser sein Kraftfahrzeug hinter einem ebenfalls anhaltenden, vorausfahrenden Pkw auf der linken Richtungsfahrspur zunächst zum Stillstand brachte; als die Lichtzeichenanlage auf Rotlicht umschaltete, fuhr der Betroffene jedoch an, wechselte auf die rechte Richtungsfahrspur über und durchfuhr die Kreuzung; bei Überfahren der Haltelinie dauerte die Rotphase der Lichtzeichenanlage, wie vom Zeugen D geschätzt, bereits 1 1/2 Sekunden an.