OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2002
2 Ss 12/02
Normen:
StPO § 349 Abs. 4 § 265 Abs. 1 ; StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1 § 142 Abs. 1 § 142 Abs. 2 Nr. 2 § 142 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda - 36 DS 1521 Js 13269/01 (529/01),

OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2002 (2 Ss 12/02) - DRsp Nr. 2002/10630

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 12/02

DRsp Nr. 2002/10630

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 § 265 Abs. 1 ; StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1 § 142 Abs. 1 § 142 Abs. 2 Nr. 2 § 142 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von vier Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge erhoben werden

II. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO Erfolg, so dass es auf die übrigen Verfahrensbeanstandungen nicht mehr ankommt.

Mit der Anklageschrift vom 6. August 2001 wurde dem Angeklagten vorgeworfen, mit einem Mobilbagger die Bundesstraße befahren, mit seinem Fahrzeug die über der Straßenmitte befindliche Ampelanlage beschädigt und sich, "obwohl er den Unfall bemerkt hatte" entfernt zu haben. Die Anklageschrift geht mithin davon aus, dass sich der Angeklagte eines Vergehens nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat; folgerichtigerweise wird in ihr die Vorschrift des § 142 Abs. 1 StGB auch genannt.