OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.04.2002
1 Ss (OWi) 54 B/02
Normen:
StVG § 26 Abs. 3 ; OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 3 § 46 Abs. 1 ; PersonalAuswG § 2b Abs. 2 ; StPO § 161 § 267 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
VRS 105, 221
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 21 OWi 297/01 - 13.12.2001,

OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.04.2002 (1 Ss (OWi) 54 B/02) - DRsp Nr. 2003/2802

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2002 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 54 B/02

DRsp Nr. 2003/2802

Normenkette:

StVG § 26 Abs. 3 ; OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 3 § 46 Abs. 1 ; PersonalAuswG § 2b Abs. 2 ; StPO § 161 § 267 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Prenzlau verurteilte den Betroffenen am 13. Dezember 2001 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 255,00 DM und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Sachrüge erhebt.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Ein Verfahrenshindernis liegt allerdings nicht vor. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht Verfolgungsverjährung eingetreten.