OLG Brandenburg - Beschluß vom 19.11.1998
1 Ss (OWi) 66B/98
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; BKatV § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 96, 233

OLG Brandenburg - Beschluß vom 19.11.1998 (1 Ss (OWi) 66B/98) - DRsp Nr. 1999/9889

OLG Brandenburg, Beschluß vom 19.11.1998 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 66B/98

DRsp Nr. 1999/9889

1. Die Prüfung, ob von einem an sich in Betracht kommenden Fahrverbot abzusehen ist, kann auch zu einem bestimmte Fahrzeugarten beschränkten Fahrverbot führen. 2. Ein Fahrverbot kann nur auf Fahrzeugarten beschränkt werden, die nach Verwendungszweck und Bauart definiert sind. Die Beschränkung auf ein individuelles Fahrzeug ist nicht zulässig.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; BKatV § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 96, 233