I. Im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Göttingen vom 01.03.2005 hat das Amtsgericht Göttingen den Betroffenen wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 125,00 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat (unter Berücksichtigung des § 25 Abs.2 a StVG) verurteilt. Es hat festgestellt, der Betroffene habe am 28.01.2005 in Göttingen auf der Hannoverschen Straße beim Abbiegen nach links auf den Zubringer zur Autobahn A 388 das Rotlicht der dort installierten Ampelanlage missachtet und die Haltelinie überfahren, obwohl das Rotlicht bereits 1,29 Sekunden geleuchtet habe. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Zufahrt zur Lichtzeichenanlage betrage 60 km/h; vor dem Aufleuchten des Rotlichts habe die Ampel 3 Sekunden lang Gelblicht gezeigt.
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