OLG Bremen - Beschluß vom 24.01.1990
Ss (B) 98/89
Normen:
StVG § 24a, § 25 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DAR 1990, 190

OLG Bremen - Beschluß vom 24.01.1990 (Ss (B) 98/89) - DRsp Nr. 1994/8251

OLG Bremen, Beschluß vom 24.01.1990 - Aktenzeichen Ss (B) 98/89

DRsp Nr. 1994/8251

1. Mit einem eingeschränkten Fahrverbot kann es auch bei Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG sein Bewenden haben, wenn ein auf bestimmte Fahrzeugarten beschränktes Verbot als "Denkzettel" ausreicht. 2. Zur Prüfung eines eingeschränkten Fahrverbotes besteht insbesondere Anlaß, wenn der Betroffene Berufskraftfahrer ist und ein allgemeines Fahrverbot ein unzulässiges Übermaß an Sanktion bedeuten würde.

Normenkette:

StVG § 24a, § 25 Abs. 1 S. 2;

Hinweise:

vgl. Himmelreich/ Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, 6. Auflage, Rdnr. 287, Rüth/Berr/ Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 25 StVG Rdnr. 16; Rüth/Berr, KVR, Fahrverbot, S. 28 f.

Fundstellen
DAR 1990, 190