OLG Celle vom 10.03.1988
5 U 24/87
Normen:
StVG § 7 Abs.1, § 17 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp II(294)235c
NJW 1989, 43
VersR 1988, 608

OLG Celle - 10.03.1988 (5 U 24/87) - DRsp Nr. 1992/7586

OLG Celle, vom 10.03.1988 - Aktenzeichen 5 U 24/87

DRsp Nr. 1992/7586

c. Berücksichtigung der durch Trunkenheit des Fahrers erhöhten Betriebsgefahr eines Fahrzeugs auch dann, wenn eine Einwirkung der Trunkenheit auf das Unfallgeschehen oder den Schadensumfang nicht nachgewiesen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs.1, § 17 Abs.1;

»... In welchem Umfang die Kl. [Erben des verstorbenen Unfallbeteiligten Pkw-Fahrers P.] ihren Schaden selbst tragen müssen, hängt gem. § 17 StVG von den Umständen des Unfallhergangs ab. In erster Linie wirkt sich daher aus, daß [P.] den Unfall verschuldet hat, während auf seiten der Bekl. mangels eines Verschuldensnachweises nur die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen ist. Diese Betriebsgefahr hat indessen ebenfalls erhebliches Gewicht. Es darf nicht übersehen werden, daß sie durch die Trunkenheit des Bekl., die ausweislich seines Blutalkoholgehalts bereits zur absoluten Fahruntüchtigkeit geführt hatte, erhöht war. Der Senat hält daher eine Schadensteilung im Verhältnis 2:l zu Lasten der Kl. für geboten. ...