»... In welchem Umfang die Kl. [Erben des verstorbenen Unfallbeteiligten Pkw-Fahrers P.] ihren Schaden selbst tragen müssen, hängt gem. § 17 StVG von den Umständen des Unfallhergangs ab. In erster Linie wirkt sich daher aus, daß [P.] den Unfall verschuldet hat, während auf seiten der Bekl. mangels eines Verschuldensnachweises nur die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen ist. Diese Betriebsgefahr hat indessen ebenfalls erhebliches Gewicht. Es darf nicht übersehen werden, daß sie durch die Trunkenheit des Bekl., die ausweislich seines Blutalkoholgehalts bereits zur absoluten Fahruntüchtigkeit geführt hatte, erhöht war. Der Senat hält daher eine Schadensteilung im Verhältnis 2:l zu Lasten der Kl. für geboten. ...
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|