Nach Freispruch in erster Instanz wurde der Angekl. in der Berufungsinstanz vom LG wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Dabei stützte die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angekl., der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hatte, u. a. auf die Würdigung des Inhalts dreier Schriftsätze des Verteidigers (vom 23. 9., 25. 11. und 3. 12. 1985), die in der Hauptverhandlung verlesen worden waren. Die Revision des Angekl., mit der er die Verlesung der Schriftsätze und ihre Verwertung zu seinem Nachteil rügte, hatte Erfolg.
»... Die Verlesung [der vorerwähnten Schriftsätze] ist nicht in zulässiger Weise zum Zwecke des Vorhalts an den Angekl. geschehen. Der verwertete Inhalt der Schriftsätze kann nicht über die Angaben des Angekl. in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, weil er überhaupt keine Angaben zur Sache gemacht hat.
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