OLG Celle - Beschluß vom 24.02.1988
1 Ss (OWi) 49/88
Normen:
StVZO § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 32
NiedersRpfl 1988, 89
VRS 1988, 459

OLG Celle - Beschluß vom 24.02.1988 (1 Ss (OWi) 49/88) - DRsp Nr. 1994/8411

OLG Celle, Beschluß vom 24.02.1988 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 49/88

DRsp Nr. 1994/8411

»Ist im Fahrzeugschein die Größe der Reifen, mit denen ein Kfz umgerüstet wird, nicht eingetragen, so ist davon auszugehen, daß es dafür an der Betriebserlaubnis fehlt, selbst wenn dem Hersteller für das Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 20 Abs.1 StVZO erteilt ist und die Eintragung der Änderung im Fahrzeugschein nach der Tat kurzfristig vorgenommen worden ist (entgegen OLG Köln, VRS 72, 214).«

Normenkette:

StVZO § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 1988, 32
NiedersRpfl 1988, 89
VRS 1988, 459