OLG Celle - Urteil vom 06.11.2003
14 U 21/03
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3332/01

OLG Celle - Urteil vom 06.11.2003 (14 U 21/03) - DRsp Nr. 2011/8070

OLG Celle, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 14 U 21/03

DRsp Nr. 2011/8070

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Dezember 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und im Zahlungsausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.117,57 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 18. April 2002 zu zahlen.

Der Feststellungsausspruch des Landgerichts bleibt unberührt.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht.

Der Wert des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens wird auf 11.117,57 EUR bis zum 6. Oktober 2003 und auf bis zu 6.000 EUR für die Zeit danach festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg, und zwar sowohl im Hinblick auf das begehrte weitere Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR als auch im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachte Verzinsung der Klageforderung.