Hinweis:
Ähnliche Tendenz zeigt eine Entscheidung des OLG Stuttgart aus demselben Jahr (Urteil 9 U 52/89 5.7.1989, in DAR 1990, 349).
Weitere neben den oben zitierten Worten des BGH (ES Kfz-Schaden M-3/6) nachzulesende Stellungnahmen in den Urteilsbegründungen unter ES Kfz-Schaden M-3/9, 10, 15, 18.
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