OLG Celle - Urteil vom 23.10.2003
5 U 196/02
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 221/00

OLG Celle - Urteil vom 23.10.2003 (5 U 196/02) - DRsp Nr. 2011/8069

OLG Celle, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 5 U 196/02

DRsp Nr. 2011/8069

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim geändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 8. Juli 1997 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.552,15 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 8. Juli 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche bereits entstandenen und zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 12. Februar 1997 in ... soweit diese nicht von dem Klagantrag zu 2 umfasst sind und soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden, sowie sämtliche derzeit nicht hinreichend sicher vorhersehbaren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.