OLG Dresden - Beschluß vom 21.08.1998
1 Ss 472/98
Normen:
StGB §§ 46, 56, 69a, 222 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 36

OLG Dresden - Beschluß vom 21.08.1998 (1 Ss 472/98) - DRsp Nr. 1999/9904

OLG Dresden, Beschluß vom 21.08.1998 - Aktenzeichen 1 Ss 472/98

DRsp Nr. 1999/9904

1. Zur Prüfung der Strafzumessungsvoraussetzungen bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes durch den Geschädigten. 2. Bei der Strafaussetzung zur Bewährung kommen bei der Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände Art und Umfang eines Mitverschuldens des Geschädigten maßgebliche Bedeutung zu. 3. Auch im Falle einer folgenschweren, eine fahrlässige Tötung einschließenden Trunkenheitsfahrt schließt der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht schlechthin aus.

Normenkette:

StGB §§ 46, 56, 69a, 222 ;
Fundstellen
DAR 1999, 36