OLG Düsseldorf vom 11.07.1989
5 Ss (OWi) 246/89 - (OWi) 103/89 I
Normen:
OWiG § 71 Abs.1; StPO § 256 Abs.1 S.2, § 261 ; StVG § 24 a;
Fundstellen:
DRsp IV(456)145e-f
JMBl NRW 1990, 22
VRS 77, 364

OLG Düsseldorf - 11.07.1989 (5 Ss (OWi) 246/89 - (OWi) 103/89 I) - DRsp Nr. 1992/7811

OLG Düsseldorf, vom 11.07.1989 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 246/89 - (OWi) 103/89 I

DRsp Nr. 1992/7811

e-f. Ordnungsgemäße Feststellung der Blutalkoholkonzentration des Täters in der Hauptverhandlung ausschließlich (e) durch Verlesung des entsprechenden Behördengutachtens gemäß § 256 Abs. 1 Satz 2 (f) oder durch Vernehmung eines Sachverständigen zum Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs.1; StPO § 256 Abs.1 S.2, § 261 ; StVG § 24 a;

»... Der Betroff. [gegen den das AG wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG u. a. eine Geldbuße festgesetzt hat] beanstandet, der Amtsrichter habe [die] Blutalkoholkonzentration [für die] Tatzeit nicht in verfahrensrechtlich zulässiger Weise festgestellt; weder habe er das Gutachten des chemischen Untersuchungsamts vom 26. 8. 1988 verlesen, noch sei das Untersuchungsergebnis etwa durch Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung festgestellt worden. Der Betroff. erblickt hierin eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht.

Als Aufklärungsrüge greift die Beanstandung des Betroff. zwar nicht durch. ... Indem er [aber] beanstandet, daß die Feststellung über seine Blutalkoholkonzentration auf prozeßordnungswidrige Weise getroffen worden sei, macht er .. einen Verstoß gegen § 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO geltend. Dieser Verstoß wird durch das Protokoll bestätigt.