OLG Düsseldorf vom 18.03.1988
5 Ss (OWi) 96/88 - 72/881
Normen:
StVO § 5 Abs.3 Nr.2, § 41 Abs.2 Nr.7 Zeichen 276, 277;
Fundstellen:
DRsp II(286)222a
VRS 75, 65

OLG Düsseldorf - 18.03.1988 (5 Ss (OWi) 96/88 - 72/881) - DRsp Nr. 1992/7900

OLG Düsseldorf, vom 18.03.1988 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 96/88 - 72/881

DRsp Nr. 1992/7900

a-c. Überholverbot (hier: Zeichen 276) bei Fehlen wiederholter Beschilderung nach Einmündungen oder Kreuzungen: (a) Ende der Verbotsstrecke - wie bei allen Streckenverboten des § 41 Abs. 2 Nr. 7 - nicht ohne weiteres an der nächsten Einmündung oder Kreuzung;

Normenkette:

StVO § 5 Abs.3 Nr.2, § 41 Abs.2 Nr.7 Zeichen 276, 277;

»... Die angefochtene Entscheidung geht zu Recht davon aus, daß für den Betroff. das Überholverbot [auf der Straße, die er befuhr] auch über die von rechts einmündenden Straßen hinaus weiter galt. Die gegenteilige Meinung des Betroff. findet weder im Gesetz noch in der Rechtspr. eine Stütze. ...