»... Die angefochtene Entscheidung geht zu Recht davon aus, daß für den Betroff. das Überholverbot [auf der Straße, die er befuhr] auch über die von rechts einmündenden Straßen hinaus weiter galt. Die gegenteilige Meinung des Betroff. findet weder im Gesetz noch in der Rechtspr. eine Stütze. ...
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