OLG Düsseldorf - 19.01.1994 (5 Ss 391/93 - 120/93 I) - DRsp Nr. 1994/1871
OLG Düsseldorf, vom 19.01.1994 - Aktenzeichen 5 Ss 391/93 - 120/93 I
DRsp Nr. 1994/1871
»1. Allein der Umstand, daß bei dem Fahrzeugführer eine hohe Blutalkoholkonzentration (hier: 1,91 o/oo) festgestellt wird, läßt in der Regel nicht den Schluß auf eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt zu.«2. Die Schuldfähigkeit wird je nach den Umständen des Einzelfalles auch bei geringeren Blutalkoholkonzentrationen als 3,0 o/oo nicht ausgeschlossen. Allerdings kann in diesen Fällen die Annahme der Schuldunfähigkeit nicht allein auf die festgestellte BAK gestützt werden, vielmehr ist die Schuldfähigkeit nach den Umständen der konkreten Tat sowie nach der Persönlichkeit und dem Verhalten des Angeklagten zu beurteilen (OLG Düsseldorf NZV 1991, 477). Dies kommt auch in Betracht, wenn der Angeklagte behauptet, er habe bis wenige Tage vor dem Vorfall noch nie Alkohol zu sich genommen und er erinnere sich nicht an das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen. Zur Feststellung der Schuldfähigkeit ist dann jedoch ein Sachverständiger hinzuzuziehen.
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