»... § 18 Abs. 3 StVO räumt lediglich dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn [einer Autobahn] Vorfahrt ein. Die Vorschrift ist [hinsichtlich eines Fahrsteifenwechsels auf der Verteilerfahrbahn eines Autobahnkreuzes] nicht anwendbar (vgl. Senatsbeschlüsse in VRS 53, 378 und 67, 375; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 18 StVO Rn. 17). Die Verteilerfahrbahn dient nicht dem durchgehenden Verkehr, sondern ausschließlich dem abbiegenden und auffahrenden Querverkehr sowie Verkehrsteilnehmern, die irrtümlich abbiegen wollten, auf der Verteilerfahrbahn aber rechtzeitig ihren Irrtum bemerken und deshalb geradeaus weiterfahren, um am Ende der Verteilerfahrbahn wieder in die Durchgangsfahrbahn einzufahren (vgl. Senatsbeschlüsse aaO.).
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