OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.12.1998
1 Ws 850/98
Normen:
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2, § 413 ;
Fundstellen:
JR 1999, 253
NStZ-RR 2000, 18
VRS 96, 218

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.12.1998 (1 Ws 850/98) - DRsp Nr. 1999/2747

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 850/98

DRsp Nr. 1999/2747

»Seit der grundlegenden Umgestaltung des Instituts der Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 (BGBl. I S. 2496) ist die Nebenklage auch im Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff StPO zulässig.«

Normenkette:

StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2, § 413 ;

Gründe:

I.

Der Beschuldigte ist u.a. verdächtig, den Beschwerdeführer am 4. Februar 1998 im Zustand krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit niedergeschlagen, beraubt und anschließend in der Absicht, diese Tat zu verdecken, versucht zu haben, den Geschädigten zu töten, indem er in dessen Wohnung Feuer legte, wobei wesentliche Bestandteile des Gebäudes - Türrahmen, Türen und Teile des Treppenaufgangs - in Brand gerieten. Der Beschwerdeführer, der außer weiteren Verletzungen Verbrennungen zweiten und dritten Grades an Brust, Rücken und anderen Körperteilen erlitt, konnte lebend aus der brennenden Wohnung geborgen werden.

Die Staatsanwaltschaft betreibt gegen den Beschuldigten das Sicherungsverfahren gemäß §§ 413 ff. StPO mit dem Ziel seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). Die Strafkammer hat den Antrag zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet.