OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.01.2003
2a Ss (OWi) 300/02 - (OWi) 90/02 III
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 § 80a Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 105, 27

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.01.2003 (2a Ss (OWi) 300/02 - (OWi) 90/02 III) - DRsp Nr. 2003/878

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.01.2003 - Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 300/02 - (OWi) 90/02 III

DRsp Nr. 2003/878

»Hat der mit einem Richter besetzte Bußgeldsenat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, muss er die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, der dann zur Entscheidung in der Sache selbst berufen ist.«

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 § 80a Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Mettmann hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Nichteinhaltung einer Sozialvorschrift der EWG" zu einer Geldbuße in Höhe von 75,00 EURO verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

1. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG). Die Sache gibt Gelegenheit, Leitsätze zu Inhalt und Reichweite der einem Kraftfahrer nach § 4 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung obliegenden Pflichten aufzustellen.