OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.01.2003
2a Ss (OWi) 300/02 - (OWi) 90/02 III
Normen:
FPersV § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 § 8 Nr. 1 lit. a § 8 Nr. 2 lit. a ;

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.01.2003 (2a Ss (OWi) 300/02 - (OWi) 90/02 III) - DRsp Nr. 2003/2825

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2003 - Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 300/02 - (OWi) 90/02 III

DRsp Nr. 2003/2825

»Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 FPersV vor, so trifft den Fahrer selbst dann keine Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über arbeitsfreie Tage, wenn er sich eine solche von dem Unternehmer mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel hätte übersenden lassen können.«

Normenkette:

FPersV § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 § 8 Nr. 1 lit. a § 8 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Mettmann hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Nichteinhaltung einer Sozialvorschrift der EWG" zu einer Geldbuße in Höhe von 75,00 EURO verurteilt. Auf den Antrag des Betroffenen hat der mit dem Einzelrichter besetzte Senat mit Beschluss vom 2. Januar 2003 die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat - vorläufigen - Erfolg.

II.

1.