OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.04.1998
1 Ws 148/98
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1, §§ 83, 84 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 148
AnwBl 1998, 538
JurBüro 1998, 412
NStZ 1998, 465
StraFo 1998, 249
ZfS 1999, 179

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.04.1998 (1 Ws 148/98) - DRsp Nr. 1998/16220

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.04.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 148/98

DRsp Nr. 1998/16220

»Eine von dem Gericht zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO liegt nur vor, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls, der Bedeutung der Angelegenheit, der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten getroffen worden ist. Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die von dem Rechtsanwalt vorgenommene Gebührenbestimmung im Falle des § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO unbillig und damit nicht verbindlich, auch wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von 20%, die von der Rechtsprechung überwiegend beachtet wird, nicht überschreiten.«

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1, §§ 83, 84 ;

Gründe:

I.

1.

In ihrer Anklageschrift vom 15. August 1996 hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf dem Verurteilten vier Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt.

2.