OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.04.1998
5 Ss (OWi) 10/98 - (OWi) 11/98 I
Normen:
StVO § 37 ; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen:
VRS 95, 228
VerkMitt 1998, 78

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.04.1998 (5 Ss (OWi) 10/98 - (OWi) 11/98 I) - DRsp Nr. 1998/16209

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.04.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 10/98 - (OWi) 11/98 I

DRsp Nr. 1998/16209

»Der Fahrzeugführer, der vor der Rotlicht zeigenden Verkehrsampel anhält, nach mehreren Sekunden aber trotz Fortdauer des Rotlichts telefonierend und ohne Beobachtung der Lichtsignalanlage losfährt, weil er "aus dem Unterbewußtsein" annimmt, die Ampel habe inzwischen auf Grünlicht gewechselt, verletzt grob seine Pflichten als Kraftfahrer und handelt verantwortungslos. Sein Verhalten stellt einen qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne der Nr. 34.2 BKat dar, auch wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden ist.«

Normenkette:

StVO § 37 ; BKat Nr. 34.2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. II StVO, 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 250,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die hiergegen gerichtete auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I.