Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. II StVO, 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 250,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die hiergegen gerichtete auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
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