OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.05.1991 (5 Ss (OWi) 41/91 - (OWi) 19/91 I) - DRsp Nr. 1997/1115
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.05.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 41/91 - (OWi) 19/91 I
DRsp Nr. 1997/1115
»1. Durch die seit dem 1.1.1990 geltende BKatV ist die gesetzliche Bestimmung des § 25StVG über die Anordnung eines Fahrverbotes weder geändert noch erweitert worden. Insbesondere ist durch § 2BKatV neben dem Regelfall des § 25 Abs. 1 S. 2 StVG kein weiterer Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbotes eingeführt worden.2. Im Falle des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV (wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h) ist eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S. des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG indiziert.
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