OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2002
3 Ws 108/02
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 S. 1 § 306 Abs. 1 ; StPO § 111 a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 314

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2002 (3 Ws 108/02) - DRsp Nr. 2002/10704

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2002 - Aktenzeichen 3 Ws 108/02

DRsp Nr. 2002/10704

»1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines charakterlichen Eignungsmangels kommt bei im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangenen Delikten (hier: Brandstiftung) nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern auch für sonstige Tatteilnehmer in Betracht. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 111 a Abs. 1 Satz 1 StPO vor, so ist das zuständige Gericht an der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht etwa deshalb gehindert, weil ihre Anordnung bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte erfolgen können.«

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 S. 1 § 306 Abs. 1 ; StPO § 111 a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Angeklagte hat sich vor dem Landgericht Wuppertal unter anderem wegen sechs vollendeter und zwei versuchter Brandstiftungen zu verantworten, die sie laut Anklageschrift vom 18. Januar 2002 in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A. an Gebäuden, Hütten und Kraftfahrzeugen im Zeitraum 21. Mai bis 2. Juli 2001 begangen haben soll. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Kammer der Angeklagten - nach erfolgter Eröffnung des Hauptverfahrens - gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Angeklagten ist unbegründet.

I.