OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.09.2002
2b Ss 162/02 - 41/02 I
Normen:
StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 353 ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 40
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 29.11.2001

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.09.2002 (2b Ss 162/02 - 41/02 I) - DRsp Nr. 2003/13051

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2002 - Aktenzeichen 2b Ss 162/02 - 41/02 I

DRsp Nr. 2003/13051

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 353 ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen Nötigung" zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre angeordnet. Die (Sprung-)Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Gegenstand des Strafverfahrens sind Verkehrsvorgänge, die sich am 7. Dezember 1999 gegen 20.40 Uhr auf der Autobahn A 46 in Fahrtrichtung Wuppertal ereignet haben und bei denen der Angeklagte mit einem von ihm geführten Pkw VW Golf zwei andere Pkw-Fahrer massiv bedrängt und gefährdet haben soll. Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Das Amtsgericht hat seine Täterschaft festgestellt, weil er Halter des Pkw VW Golf gewesen sei und die drei Insassen der bedrängten Fahrzeuge ihn im Ermittlungsverfahren auf Fotos wiedererkannt hätten.

II.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.