Der Antrag wird gemäß §§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 OWiG a. F., 133 Abs. 2 OWiG n. F. als unbegründet auf Kosten des Betroffenen (§§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) verworfen.
Bei einer Geldbuße von nicht mehr als fünfundsiebzig Deutsche Mark wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Daß dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt worden wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Auch die Fortbildung des sachlichen Rechts, soweit es die Pflicht des Betroffenen zur Anlegung des Sicherheitsgurts betrifft, kommt als Zulassungsgrund nicht in Betracht.
Gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein. ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die genannte Vorschrift über das Anlegen von Sicherheitsgurten verstößt (§ 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO).
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