OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.10.1991
5 Ss 380/91 - 123/91 I
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 81

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.10.1991 (5 Ss 380/91 - 123/91 I) - DRsp Nr. 1994/8968

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.10.1991 - Aktenzeichen 5 Ss 380/91 - 123/91 I

DRsp Nr. 1994/8968

Auch wenn dem Angeklagten eine Blutprobe nicht entnommen worden ist und seine Blutalkoholkonzentration (ausgehend von seinem etwa feststellbaren Alkoholkonsum) nicht durch Rückrechnung ermittelt werden kann, so hindert dies den Tatrichter nicht, in freier Beweiswürdigung anhand anderer festgestellter zuverlässiger Beweisanzeichen zu der Feststellung zu gelangen, der Angeklagte sei zur Tatzeit alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen. (amtlich) Die Feststellung alkoholbedingter Fahrunsicherheit ist auch ohne Blutalkoholgutachten rechtsfehlerfrei, wenn der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Tatzeit einen volltrunkenen Eindruck machte, verschwommene Augen hatte und sich in einer gereizten und aggressiven Stimmung befand, eine starke Alkoholfahne hatte und einem Zeugen glaubhaft erklärt hatte, er habe eine ganze Flasche Mariacron getrunken.

Normenkette:

StGB § 316 ;