Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach "§§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt. Von der Anordnung eines Fahrverbots hat es abgesehen. Hiergegen richtet sich der auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.
Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
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