Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 200,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
I.
Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen den Schuldspruch richtet, hat sie keinen Erfolg. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsmittelrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
II.
Das Rechtsmittel hat jedoch (vorläufig) Erfolg, soweit der Betroffene sich mit ihm gegen den Rechtsfolgenausspruch und insbesondere gegen die Anordnung eines Fahrverbotes wendet.
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