OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.04.1999
2b Ss (OWi) 85/99 - (OWi) 40/99 I
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKat Nr. 5.3 i.V.m. Anhang Tabelle 1a lit. C Nr. 5.3.3;
Fundstellen:
DAR 1999, 414
NZV 1999, 391

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.04.1999 (2b Ss (OWi) 85/99 - (OWi) 40/99 I) - DRsp Nr. 1999/7268

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 85/99 - (OWi) 40/99 I

DRsp Nr. 1999/7268

»Zur Notwendigkeit und zum Umfang tatrichterlicher Feststellungen über die Art und Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung als Voraussetzung für die Anordnung eines Regelfahrverbots wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKat Nr. 5.3 i.V.m. Anhang Tabelle 1a lit. C Nr. 5.3.3;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 200,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

I.

Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen den Schuldspruch richtet, hat sie keinen Erfolg. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsmittelrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

II.

Das Rechtsmittel hat jedoch (vorläufig) Erfolg, soweit der Betroffene sich mit ihm gegen den Rechtsfolgenausspruch und insbesondere gegen die Anordnung eines Fahrverbotes wendet.

1.