Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 StVO (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 400,-- DM und "wegen dreier vorsätzlicher Verstöße gegen §§ 41 StVO (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG " Geldbußen von 300,-- DM, 400,-- DM und 500,-- DM festgesetzt. Außerdem hat es gegen ihn zwei Fahrverbote von einem und zwei Fahrverbote von zwei Monaten angeordnet. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
I. Die formgerecht erhobene Verfahrensrüge dringt durch. Es besteht der Rechtsbeschwerdegrund gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 338 Nr. 7 StPO. Das angefochtene Urteil enthält keine Gründe und entbehrt daher vollständig der Nachprüfungsgrundlage.
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