OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.07.1998
5 Ss (OWi) 236/98 - (OWi) 94/98 I
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DRsp II(294)302c
NStZ-RR 1998, 374
VRS 95, 392
VerkMitt 1999, 19
Vorinstanzen:
907 Js 1701/97 - StA Düsseldorf,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.07.1998 (5 Ss (OWi) 236/98 - (OWi) 94/98 I) - DRsp Nr. 1999/2041

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.07.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 236/98 - (OWi) 94/98 I

DRsp Nr. 1999/2041

»Bei der mehrfachen Verwirklichung eines Tatbestandes des Bußgeldkataloges, für den dieser ein Regelfahrverbot vorsieht, kommt im Falle gleichzeitiger Aburteilung die Verhängung lediglich eines einheitlichen Fahrverbots in Betracht.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 StVO (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 400,-- DM und "wegen dreier vorsätzlicher Verstöße gegen §§ 41 StVO (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG " Geldbußen von 300,-- DM, 400,-- DM und 500,-- DM festgesetzt. Außerdem hat es gegen ihn zwei Fahrverbote von einem und zwei Fahrverbote von zwei Monaten angeordnet. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

I. Die formgerecht erhobene Verfahrensrüge dringt durch. Es besteht der Rechtsbeschwerdegrund gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 338 Nr. 7 StPO. Das angefochtene Urteil enthält keine Gründe und entbehrt daher vollständig der Nachprüfungsgrundlage.