OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.03.1988
5 Ss (OWi) 47/88 - 66/88 I
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2, § 69a Abs. 5 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 112
VerkMitt 1988, 60

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.03.1988 (5 Ss (OWi) 47/88 - 66/88 I) - DRsp Nr. 1994/9094

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.03.1988 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 47/88 - 66/88 I

DRsp Nr. 1994/9094

»Der Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen § 31 Abs. 2 StVZO wird nicht dadurch erfüllt, daß der Kraftfahrzeughalter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, obwohl eine vorhandene zusätzliche, nicht vorgeschriebene Ausrüstung defekt ist, es sei denn, daß bereits durch das Vorhandensein der zusätzlichen nicht vorgeschriebenen Ausrüstung das Fahrzeug sich in einem unvorschriftsmäßigen Zustand befindet, wie etwa bei dem Einbau von Gegenständen, der die Betriebserlaubnis erlöschen läßt.«

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 2, § 69a Abs. 5 Nr. 3 ;
Fundstellen
NZV 1988, 112
VerkMitt 1988, 60