OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.03.1988 (5 Ss (OWi) 47/88 - 66/88 I) - DRsp Nr. 1994/9094
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.03.1988 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 47/88 - 66/88 I
DRsp Nr. 1994/9094
»Der Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen § 31 Abs. 2StVZO wird nicht dadurch erfüllt, daß der Kraftfahrzeughalter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, obwohl eine vorhandene zusätzliche, nicht vorgeschriebene Ausrüstung defekt ist, es sei denn, daß bereits durch das Vorhandensein der zusätzlichen nicht vorgeschriebenen Ausrüstung das Fahrzeug sich in einem unvorschriftsmäßigen Zustand befindet, wie etwa bei dem Einbau von Gegenständen, der die Betriebserlaubnis erlöschen läßt.«