OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.08.1988
5 Ss (OWi) 261/88 - 227/88 I
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 231
VerkMitt 1989, 37
ZfS 1989, 79

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.08.1988 (5 Ss (OWi) 261/88 - 227/88 I) - DRsp Nr. 1994/9083

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.08.1988 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 261/88 - 227/88 I

DRsp Nr. 1994/9083

1. Solange die Tankstelle geöffnet ist, gehört der von den Kunden zu befahrene Raum zwischen den Zapfsäulen ebenso wie die Zufahrt zur und die Abfahrt von der Tankstelle zum öffentlichen Verkehrsraum, so daß insoweit die Vorschriften der StVO gelten. 2. Stößt ein in die Tankstelle einbiegender Pkw mit einem auf dem Tankstellengelände befindlichen Kundenfahrzeug infolge Unaufmerksamkeit des Fahrers zusammen, so liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO, sondern nur ein solcher gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. 3. Die Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gilt beim Befahren des Tankstellengeländes grundsätzlich nicht.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
NZV 1988, 231
VerkMitt 1989, 37
ZfS 1989, 79