OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.06.1998
5 Ss (OWi) 177/98 - (OWi) 82/98 I
Normen:
StVO § 37 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen:
VRS 95, 433
Vorinstanzen:
II Js 1189/97 - StA Krefeld,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.06.1998 (5 Ss (OWi) 177/98 - (OWi) 82/98 I) - DRsp Nr. 1999/2039

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.06.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 177/98 - (OWi) 82/98 I

DRsp Nr. 1999/2039

»Allein die Bekundung des die Verkehrsampel beobachtenden Polizeibeamten, "die Lichtzeichenanlage habe mindestens 1 - 2 Sekunden rot gehabt, da der Querverkehr bereits grün gehabt habe", reicht zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht aus.«

Normenkette:

StVO § 37 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKat Nr. 34.2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts gemäß §§ 24 StVG, 37 , 49Abs. 2 eine Geldbuße von 250,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Ihre Rechtsbeschwerde, mit der die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.