OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.01.1988
5 Ss (OWi) 12/88 - 10/88 I
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 1988, 76

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.01.1988 (5 Ss (OWi) 12/88 - 10/88 I) - DRsp Nr. 1997/1161

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.01.1988 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 12/88 - 10/88 I

DRsp Nr. 1997/1161

1. Das sogenannte Traffipax-Verfahren zur Abstandsmessung ist bereits länger eingeführt und kann im allgemeinen als zuverlässig erachtet werden. 2. Damit die Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeits- und Abstandsmessung auf etwaige Rechtsfehler überprüft werden kann, sind Feststellungen zur Länge der Meßstrecke und zu der Zeit, die der Betroffene zum Durchfahren dieser Strecke benötigt hat, sowie zum tatsächlichen Abstand zu treffen. Nicht erforderlich ist es, die weiteren Einzelheiten des Meßverfahrens in den Urteilsgründen festzustellen, wenn erkennbar ist, daß der Tatrichter die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Messung nicht verkannt und mögliche Fehlerquellen berücksichtigt hat.