OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.07.1998
5 Ss (OWi) 238/98 - (OWi) 104/98 I
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a S. 1;
Fundstellen:
DAR 1998, 402
VRS 95, 288
Vorinstanzen:
909 Js 419/98 - StA Düsseldorf,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.07.1998 (5 Ss (OWi) 238/98 - (OWi) 104/98 I) - DRsp Nr. 1999/2040

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.07.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 238/98 - (OWi) 104/98 I

DRsp Nr. 1999/2040

»Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung vor, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Entritt der Rechtskraft, so hat die Verwaltungsbehörde oder das Gericht diese Anordnung zu treffen. Ein Ermessen, ob diese Vorschrift angewendet wird oder nicht, steht der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht nicht zu.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat von einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG mit der Begründung abgesehen, da die Betroffene im August 1996 bereits einmal wegen Fahrens mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluß zu einer Geldstrafe verurteilt worden und damit in kurzer Zeit zweimal mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sei, solle ihr die Wohltat des Gesetzgebers nicht zugute kommen. Auch nach der Neuregelung des § 25 Abs. 2 a StVG sei es der Regelfall, daß das Fahrverbot mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam werde.

Diese Auführungen sind rechtsfehlerhaft.