Das Amtsgericht hat von einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG mit der Begründung abgesehen, da die Betroffene im August 1996 bereits einmal wegen Fahrens mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluß zu einer Geldstrafe verurteilt worden und damit in kurzer Zeit zweimal mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sei, solle ihr die Wohltat des Gesetzgebers nicht zugute kommen. Auch nach der Neuregelung des § 25 Abs. 2 a StVG sei es der Regelfall, daß das Fahrverbot mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam werde.
Diese Auführungen sind rechtsfehlerhaft.
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