OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.09.1998
5 Ss 269/98 - 61/98 I
Normen:
StGB §§ 20, 316, 323a ;
Fundstellen:
DAR 1999, 80
NZV 1999, 213
VRS 96, 98
ZfS 1999, 170

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.09.1998 (5 Ss 269/98 - 61/98 I) - DRsp Nr. 1999/2009

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 5 Ss 269/98 - 61/98 I

DRsp Nr. 1999/2009

»Zur tatrichterlichen Feststellung eines alkoholbedingten Vollrausches ist regelmäßig die Anhörung eines medizinischen Sachverständigen geboten.«

Normenkette:

StGB §§ 20, 316, 323a ;

Gründe:

I. Der Strafrichter hat die Angeklagte vom Vorwurf des vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Vollrausches freigesprochen.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 150,-- DM verurteilt und ihr für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat - vorläufig - Erfolg. Die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

II. 1. Das Landgericht hat festgestellt:

Die unbestrafte Angeklagte lebt seit 1974 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist hier tätig als Gymnasiallehrerin für Englisch und Französisch. Ihr Ehemann - ein deutscher Staatsbürger - ist am 14. September 1996 verstorben.