OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.11.1998
1 Ws 796/98
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 86 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 192
VRS 96, 239
Vorinstanzen:
Js 413/97 - StA Düsseldorf,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.11.1998 (1 Ws 796/98) - DRsp Nr. 1999/1516

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.11.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 796/98

DRsp Nr. 1999/1516

»1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO maßgeblichen Gesichtspunkte durch den gewählten Verteidiger auch dann nicht unbillig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO und deshalb hinzunehmen ist, wenn diese bis zu etwa 20 % über der liegt, die das Gericht für angemessen hält. 2. Daß der Angeklagte, der im Zeitpunkt der Beauftragung des Verteidigers in Untersuchungshaft einsaß, zur Zeit der Hauptverhandlung wieder auf freiem Fuß ist, schließt die Überschreitung des Gebührenrahmens nach § 83 Abs. 3 BRAGO nicht aus. Dem Verteidiger steht für die Revisionsinstanz keine Gebühr zu, wenn die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es zuvor begründet zu haben.«

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 86 ;

Gründe: