OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.03.2000
2b Ss (OWi) 73/00 - (OWi) 41/00 I
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 367
NJW 2000, 3728
NZV 2000, 303
VRS 99, 69
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf 913 Js 204/99 ,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.03.2000 (2b Ss (OWi) 73/00 - (OWi) 41/00 I) - DRsp Nr. 2000/5823

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 73/00 - (OWi) 41/00 I

DRsp Nr. 2000/5823

»Rückwärtsfahren im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO ist das gewollte Rückwärtsfahren im Rückwärtsgang, nicht dagegen das unabsichtliche Rückwärtsfahren oder Zurückrollen ohne Motorkraft.«

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Da das Amtsgericht nicht hat feststellen können, ob der Betroffene sein Fahrzeug mit Motorkraft zurückgesetzt hat oder über den leicht abschüssigen Parkstreifen und den dahinter liegenden Gehweg auf die Fahrbahn zurückrollte, hätte es den Betroffenen nicht nach § 9 Abs. 5 StVO verurteilen dürfen, denn das Rückwärtsfahren ist ein gewolltes Fahren im Rückwärtsgang nach hinten (OLG Stuttgart NJW 1976, 2224; OLG Celle VM 1983, 88; Tröndle/ Fischer, StGB, 49. Aufl., § 315c Rn. 10; Mühlhaus/ Janiszewski, StVO, 14.Aufl., § 9 Rn. 67). Ein