Bei einer Geldbuße von nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Da das Amtsgericht nicht hat feststellen können, ob der Betroffene sein Fahrzeug mit Motorkraft zurückgesetzt hat oder über den leicht abschüssigen Parkstreifen und den dahinter liegenden Gehweg auf die Fahrbahn zurückrollte, hätte es den Betroffenen nicht nach § 9 Abs. 5 StVO verurteilen dürfen, denn das Rückwärtsfahren ist ein gewolltes Fahren im Rückwärtsgang nach hinten (OLG Stuttgart NJW 1976, 2224; OLG Celle VM 1983, 88; Tröndle/ Fischer, StGB, 49. Aufl., §
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