OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.04.1998
5 Ss (OWi) 95/98 - (OWi) 56/98 I
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DAR 1998, 320
VRS 95, 284
VerkMitt 1998, 85
VersR 1998, 1564

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.04.1998 (5 Ss (OWi) 95/98 - (OWi) 56/98 I) - DRsp Nr. 1998/16211

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 95/98 - (OWi) 56/98 I

DRsp Nr. 1998/16211

»1. Ein Fall des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV (wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h), in dem in der Regel ein Fahrverbot in Betracht kommt, entfällt nicht deshalb, weil dem Betroffenen nach Begehung der Wiederholungstat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den früheren Bußgeldbescheid gewährt wird. 2. Ein beharrlicher Pflichtenverstoß eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG setzt nicht ausnahmslos und notwendig die Rechtskraft von Vorahndungen voraus.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 150,-- DM und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 6. November 1996 um 18.37 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ... in L. außerhalb der geschlossenen Ortschaft die H.-Straße. Dabei überschritt er aus mangelnder Sorgfalt die dort durch Zeichen 274 ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h.