Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 150,-- DM und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 6. November 1996 um 18.37 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ... in L. außerhalb der geschlossenen Ortschaft die H.-Straße. Dabei überschritt er aus mangelnder Sorgfalt die dort durch Zeichen 274 ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h.
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