OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.06.2000
2b Ss (OWi) 95/00 - (Owi) 59/00 I
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274;
Fundstellen:
DAR 2001, 133
VRS 99, 297
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf 912 Js 1632/99 ,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.06.2000 (2b Ss (OWi) 95/00 - (Owi) 59/00 I) - DRsp Nr. 2001/425

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 95/00 - (Owi) 59/00 I

DRsp Nr. 2001/425

»Ist die - überhöhte - Geschwindigkeit unter Anwendung des standardisierten ProViDa-Systems gemessen worden, so genügt es, wenn der Tatrichter im Urteil das angewendete Messverfahren und das nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Messergebnis mitteilt.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen" vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 400,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet und führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

I.

Soweit der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde den Schuldspruch angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, 79 Abs. 3 OWiG). Jedoch war der Schuldspruch entsprechend den getroffenen Feststellungen zu berichtigen.

1. Insbesondere enthalten die Feststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils zu den gemessenen Geschwindigkeiten des Betroffenen keinen Rechtsfehler.