Das Amtsgericht Ratingen hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2; 49 StVO, 24 StVG, § 2 Abs. 1 BKatV, BKat Nr. 34.2" zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er - wie sich aus der Begründung ergibt - die Sachrüge erhebt und sich gegen die Verhängung eines Fahrverbotes wendet.
Das Rechtsmittel ist begründet.
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