OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.06.1998
5 Ss (OWi) 170/98 - (OWi) 95/98 I
Normen:
StVO § 37 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen:
DAR 1999, 131
DRsp II(294)304c
NZV 1999, 94
VRS 95, 432
VRS 96, 432
Vorinstanzen:
910 Js 2077/97 - StA Düsseldorf,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.06.1998 (5 Ss (OWi) 170/98 - (OWi) 95/98 I) - DRsp Nr. 1999/2043

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 170/98 - (OWi) 95/98 I

DRsp Nr. 1999/2043

»Ein qualifizierter Rotlichtverstoß, für den der Bußgeldkatalog regelmäßig eine erhöhte Geldbuße und ein Fahrverbot vorsieht, liegt nicht vor, wenn der Betroffene mit seinem Fahrzeug zunächst vorschriftsmäßig vor der Rotlicht zeigenden Verkehrsampel anhält, dann aber den vor ihm im Kreuzungsbereich den Gegenverkehr abwartenden Fahrzeugen folgt und unter Mißachtung des noch andauernden Rotlichts nach links abbiegt, bevor der Querverkehr einsetzt.«

Normenkette:

StVO § 37 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKat Nr. 34.2;

Gründe:

Das Amtsgericht Ratingen hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2; 49 StVO, 24 StVG, § 2 Abs. 1 BKatV, BKat Nr. 34.2" zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er - wie sich aus der Begründung ergibt - die Sachrüge erhebt und sich gegen die Verhängung eines Fahrverbotes wendet.

Das Rechtsmittel ist begründet.