OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2003
I-8 U 38/02
Fundstellen:
VersR 2005, 117
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.01.2002

OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2003 (I-8 U 38/02) - DRsp Nr. 2011/8064

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen I-8 U 38/02

DRsp Nr. 2011/8064

1. Das Unterlassen medizinisch erforderlicher diagnostischer Untersuchungsmaßnahmen, die Aufschluss über die Art der Krankheit geben und dann Grundlage für die weiter einzuschlagende Therapie sind, stellt einen ärztlichen Behandlungsfehler dar (vgl. BGH, VersR 1987, 1092 [1093] = NJW 1987, 2293 [2294]). Auch wenn der Arzt in vertretbarer Weise eine bestimmte Diagnose getroffen hat, muss er sie im weiteren Behandlungsverlauf überprüfen, wenn die etwa begonnene Therapie keine Wirkung (hier: anhaltende starke Rückenschmerzen) zeigt. 2. Zu den beweisrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 24.01.2002 verkündete Teil- und Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Teilversäumnisurteil vom 17.04.2000 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 50.000 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23.04.2000 sowie ab dem 01.04.1998 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von EUR 150, jeweils im Voraus zum Dritten eines Monats, zu zahlen.