Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 24.01.2002 verkündete Teil- und Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Teilversäumnisurteil vom 17.04.2000 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 50.000 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23.04.2000 sowie ab dem 01.04.1998 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von EUR 150, jeweils im Voraus zum Dritten eines Monats, zu zahlen.
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