OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.1998 (11 U 24/97) - DRsp Nr. 1999/1677
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 11 U 24/97
DRsp Nr. 1999/1677
1. Wird ein im Ausland gestohlenes Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland weiterveräußert, richtet sich die Haftung des Veräußerers auf Schadenersatz oder Herausgabe des Erlöses ebenso wie die Abtretung des Bereicherungsanspruchs an den Versicherer des früheren Eigentümers nach deutschem Recht. 2. Kenntnis im Sinne des § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, daß die dem Besitzer bekannten Tatsachen aus objektiver Sicht eines redlichen Dritten die sichere Überzeugung von der fehlenden Besitzberechtigung hervorrufen mußten.