OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.09.1985
1 U 124/84
Normen:
StVO §§ 1, 5 Abs. 7 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 921

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.09.1985 (1 U 124/84) - DRsp Nr. 1994/9164

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.1985 - Aktenzeichen 1 U 124/84

DRsp Nr. 1994/9164

Nicht nur das Linksüberholen eines Schienenfahrzeugs, sondern auch das Linksvorbeifahren unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn ist verboten, wenn die Straßenbahn fahrplanmäßig, also nicht verkehrsbedingt, zum Fahrgastwechsel an der Haltestelle hält und die Vorbeifahrt rechts durch parkende Fahrzeuge behindert ist.

Normenkette:

StVO §§ 1, 5 Abs. 7 ;
Fundstellen
VersR 1986, 921