OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2002
1 U 33/01
Normen:
DÜG § 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 108 Abs. 1 S. 1 § 543 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 370/00

OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2002 (1 U 33/01) - DRsp Nr. 2003/2433

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 1 U 33/01

DRsp Nr. 2003/2433

Normenkette:

DÜG § 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 108 Abs. 1 S. 1 § 543 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erstattung seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 2. März 2000 um 6.55 Uhr auf der A 31, Fahrtrichtung E, Anschlussstelle Sch, in Anspruch.

Die Zeugin S K war auf winterglatter Fahrbahn mit ihrem Pkw Peugeot 106, RE-SK 980 in Höhe der Beschleunigungsspur der Anschlussstelle Sch ins Schleudern gekommen Ihr Fahrzeug stand anschließend quer zur Fahrtrichtung, entweder teilweise auf dem Grünstreifen und teilweise auf der Beschleunigungsspur oder teilweise auf der Beschleunigungsspur und teilweise auf dem rechten der beiden Richtungsfahrstreifen, wobei auch streitig ist, in welcher Höhe. Kurz danach kam der Kläger als Fahrer des Pkw Daimler Benz 210 K der S C B G, ST auf der Fahrbahn der A 31 ebenfalls ins Schleudern, geriet zunächst an die Mittelleitplanke und dann hinter dem Ende der Beschleunigungsspur gegen die Seitenleitplanke, wo er mit der Front entgegen der Fahrtrichtung stehen blieb. Der Kläger stieg aus und begab sich zu Fuß zu der Zeugin K und ihrem Peugeot 106 zurück. Er und die Zeugin hielten sich danach im Umfeld des Peugeot 106 auf, wo genau, ist streitig.