OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2007
III-5 Ss 23/07 - 39/07 IV
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 1 ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 2 ; StGB § 2 Abs. 1 ; StGB § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 399
NJW 2007, 2133
StV 2007, 472
VRS 112, 476

OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2007 (III-5 Ss 23/07 - 39/07 IV) - DRsp Nr. 2007/10665

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen III-5 Ss 23/07 - 39/07 IV

DRsp Nr. 2007/10665

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 1 ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 2 ; StGB § 2 Abs. 1 ; StGB § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Nach den übereinstimmenden Feststellungen der angefochtenen Urteile erwarb der Angeklagte am 4. August 1994 eine niederländische Fahrerlaubnis der Klasse B. Eine deutsche Fahrerlaubnis wurde ihm trotz mehrfacher Ansätze nicht erteilt, weil er jeweils entgegen der behördlichen Auflage kein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beibrachte, und zwar zuletzt durch bestandskräftigen Bescheid des Landrats in Kleve vom 9. August 2007.

Im Jahre 1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel wegen einer Verkehrsstraftat und ordnete eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 20. September 1997 an.

Mit Bescheid vom 8. April 2004 erteilte der Bürgermeister von Rheden/Niederlande dem Angeklagten erneut eine niederländische Fahrerlaubnis der Klasse B; hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Verlängerung der bereits zuvor erteilten niederländischen Fahrerlaubnis.

Der Angeklagte führte seinen PKW der Marke Ford am 8. Juni 2005 in K. und am 16. Dezember 2005 in E..

II.