OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.1988 (2 Ss 99/88 - 41/88 I) - DRsp Nr. 1994/9086
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1988 - Aktenzeichen 2 Ss 99/88 - 41/88 I
DRsp Nr. 1994/9086
Das Rechtsfahrgebot dient nicht dem Schutz des kreuzenden oder einbiegenden Seitenverkehrs. Deshalb trifft den Vorfahrtberechtigten, der sich nach Vorbeifahrt an anderen Verkehrsteilnehmern noch auf der linken Fahrbahnseite befindet, ein Mitverschulden an einem Unfall mit einem von links in die Vorfahrtstraße einbiegenden Wartepflichtigen nur dann, wenn er vor diesem nicht nach rechts ausgewichen ist (oder abgebremst hat), nachdem er ihn erstmals bemerken konnte.