Totalschaden eines Pkw »Audi 100«, Baujahr 1982; Anmietung eines (viel kleineren) »VW Polo« für zweiwöchige Dauer der Ersatzwagenbeschaffung.
Hier ist also auch das OLG Frankfurt/M. (vgl. die ergänzenden Hinweise unter ES Kfz-Schaden D-2/10) auf die Linie der zumindest überwiegenden Rechtsprechungsmeinung eingeschwenkt; im gleichen Sinne der 14 Senat des OLG Frankfurt/M. (Urteil - 14 U 252/88 - 9.1.1990, in DAR 1990, 144) mit dem Zusatz, daß der »Geschädigte nach § 254 BGB zum Zwecke der Schadensminderung nicht gehalten ist, ein kleineres Fahrzeug anzumieten«; zu den Vertretern der überwiegenden Meinung gehört auch das OLG Karlsruhe (Urteil - 10 U 301/78 - 12.10.1979, in VersR 1980, 390), (Urteil - 10 U 318/88 - 26.5.1989, in DAR 1990, 20), (Urteil - 1 U 1/90 - 27.6.1990, in VRS 1990, 326); aber die Kontroverse geht weiter: nachstehend ES Kfz-Schaden D-2/14 und ES Kfz-Schaden D-2/15. Im übrigen berechnet des OLG Frankfurt/M. den Abzug mit dem gängigen 15%-Satz (vgl. dazu ES Kfz-Schaden D-2/11 m. Hinw.).
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