OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.04.2003
3 Ws 391/03
Normen:
StPO § 37 ; StPO § 44 ; StPO § 45 ; StPO § 329 III ; ZPO § 187 ; ZPO § 189 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 174
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 5/10 Ns 3340 AR 203641/02 (C 4/02) - 04.03.2003,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.04.2003 (3 Ws 391/03) - DRsp Nr. 2004/675

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 3 Ws 391/03

DRsp Nr. 2004/675

»1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist in entsprechender Anwendung des § 329 III i.V. mit den §§ 44, 45 StPO auch demjenigen Angeklagten - ohne Rücksicht auf sein etwaiges Verschulden - zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist. 2. Die Ersatzzustellung der Ladung zum Berufungshauptverhandlungstermin durch Niederlegung bei der Postanstalt setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Angeklagte zum Zustellungszeitpunkt noch unter der Zustellungsadresse tatsächlich wohnhaft war (§ 37 I StPO i.V. mit §§ 182, 183 ZPO). Als Wohnung ist dabei der Ort anzusehen, an dem er seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat. Dabei ist das Vorliegen einer Wohnung des Angeklagten unter der Zustellungsadresse (im genannten Rechtssinne) nachzuweisen; eine Glaubhaftmachung fehlender Wohnung ist hingegen nicht erforderlich. Der Angeklagte trägt auch kein Beweislastrisiko.